§ 36 LWG - Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.
(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.