§ 39 ThürWG - Benutzung zum Zwecke der Fischerei
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (beispielsweise Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.