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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 16 HG 2015 - Kassenkredite

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2015,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-84

1Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2015 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht Prozent des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 aufnehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.