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  • ab 04.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5e BbgMinG - Gewährung von Übergangsgeld bei Untersagung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Amtliche Abkürzung
BbgMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-4

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.