§ 23 FwG - Anwesenheit technischer Fachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- FwG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-1
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwesenheit technischer Fachkräfte zu erlassen
- a)während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes auf Bühnen und Szenenflächen sowie bei Instandsetzungsarbeiten an technischen Einrichtungen der Bühne und der Beleuchtungsanlage,
- b)während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen.
(2) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die Befähigung als technische Fachkraft treffen und ein Prüfungsverfahren vorsehen.
(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.