§ 27 SächsRiG - Stellvertreter des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Weitere Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidenten, im Falle der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.
(2) Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.