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§ 27 SächsRiG - Stellvertreter des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Scheidet der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist er verhindert, tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle. Weitere Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidenten, im Falle der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch der gewählte Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.