§ 84 BbgHG - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme der zuständigen Organe der Hochschulen errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der Hochschulen von den Präsidentinnen und Präsidenten bestimmt.
(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.