§ 28 ResOG SH - Organisation der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
- Amtliche Abkürzung
- ResOG SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 312-23
(1) Die Leistungen der Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge sollen in Fällen, in denen nach der Entlassung keine Bewährungshelferin oder kein Bewährungshelfer beigeordnet wird, keine Führungsaufsicht angeordnet ist und keine weitere stationäre Unterbringung erfolgt, von Freien Trägern erbracht werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass an jedem Justizvollzugsstandort Integrationsbegleitungsstellen vorhanden sind.
(3) Fachkräfte der Integrationsbegleitung verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann die Bewährungshilfe im Einvernehmen mit der Probandin oder dem Probanden Leistungen einer Integrationsbegleitungsstelle in Anspruch nehmen. Dies kann insbesondere in Fällen erfolgen, in denen eine bestehende, tragfähige Arbeitsbeziehung einer Integrationsbegleiterin oder eines Integrationsbegleiters zu einer Probandin oder einem Probanden hilfreich für die erfolgreiche Resozialisierung sein kann.