Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 39 LWaldG - Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

Auf Flächen, die Zwecken

  1. 1.

    der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,

  2. 2.

    des Bundesgrenzschutzes oder

  3. 3.

    des zivilen Luftverkehrs

dienen, sind die §§ 3 bis 10, 13 und 14 nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.