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  • ab 12.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 18 GKGBbg - Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
Amtliche Abkürzung
GKGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-2

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten durch Beschluss auf die Verbandsleitung übertragen; § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.