§ 18 GKGBbg - Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten durch Beschluss auf die Verbandsleitung übertragen; § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.