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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 HZVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    "Vergabeverfahren"

    die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    "Zentrales Vergabeverfahren"

    die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,

  3. 3.

    "Örtliches Vergabeverfahren"

    die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. 4.

    "Dialogorientiertes Serviceverfahren"

    ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. 5.

    "Anmeldeverfahren"

    die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

  6. 6.

    "Zulassungsantrag"

    ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,

  7. 7.

    "Zulassungsangebot"

    ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. 8.

    "Zulassung"

    der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule einzuschreiben; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

  9. 9.

    "Präferenzenfolge"

    die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

  10. 10.

    "Studienanfängerin oder Studienanfänger"

    wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist,

  11. 11.

    "Semester"

    ein Winter- oder ein Sommersemester,

  12. 12.

    "Wintersemester"

    ein Studienhalbjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres; dem steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt,

  13. 13.

    "Sommersemester"

    ein Studienhalbjahr vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres; dem steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.