§ 2 HZVO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
"Vergabeverfahren"
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
- 2.
"Zentrales Vergabeverfahren"
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
- 3.
"Örtliches Vergabeverfahren"
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
- 4.
"Dialogorientiertes Serviceverfahren"
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
- 5.
"Anmeldeverfahren"
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,
- 6.
"Zulassungsantrag"
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,
- 7.
"Zulassungsangebot"
ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
- 8.
"Zulassung"
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule einzuschreiben; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
- 9.
"Präferenzenfolge"
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,
- 10.
"Studienanfängerin oder Studienanfänger"
wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist,
- 11.
"Semester"
ein Winter- oder ein Sommersemester,
- 12.
"Wintersemester"
ein Studienhalbjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres; dem steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt,
- 13.
"Sommersemester"
ein Studienhalbjahr vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres; dem steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.