§ 78 LJG - Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "ermächtige Übersetzerin", "ermächtigter Übersetzer", "allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache" oder "allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache" bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.