Versionsverlauf


§ 78 LJG - Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen oder Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 GVG zu leisten.

(2) Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(3) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Dolmetscherinnen oder Dolmetscher erhalten als Nachweis über die allgemeine Beeidigung eine beglaubigte Abschrift des Beeidigungsprotokolls. Übersetzerinnen oder Übersetzer erhalten eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.

(5) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Schleswig-Holstein weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Bei einer Verlegung der beruflichen Niederlassung oder des Wohnsitzes in einen anderen Landgerichtsbezirk geht die Zuständigkeit auf dessen Präsidentin oder Präsidenten über.