§ 43 HPVG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.