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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 29 HHG 2017 - Fachbezogene Pauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Amtliche Abkürzung
HHG 2017
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Teilrechnungen des Jahresabschlusses zu führen.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Träger der freien Jugendhilfe

Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.