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Art. 68 LWG - Auslegung der Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrags haben den kreisfreien Gemeinden, für die kreisangehörigen Gemeinden den Landratsämtern die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßiger Eintragungslisten gegen Empfangsnachweis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist zuzuleiten. Diese müssen den vollen Inhalt des Volksbegehrens enthalten.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zum Eintrag der Unterzeichnungserklärung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und stunden sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.