§ 5 VStGB - Unverjährbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Amtliche Abkürzung
- VStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-21
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.