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  • ab 30.06.2002 (aktuelle Fassung)

§ 5 VStGB - Unverjährbarkeit

Bibliographie

Titel
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Amtliche Abkürzung
VStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
453-21

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.