§ 108 POG - Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeit den ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden Weisungen erteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörden können, wenn sie es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben. Die zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.