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  • ab 01.11.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13a ThürRKG - Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Amtliche Abkürzung
ThürRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-6

Bei Dienstreisen eines Gerichtsvollziehers in Vollstreckungsangelegenheiten wird Reisekostenvergütung nach den von dem für Justiz zuständigen Ministerium erlassenen Bestimmungen gewährt.