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§ 7 SächsAGBMG - Sächsisches Melderegister

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-14

(1) Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 5, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise sowie die Eintragung und Löschung von Widersprüchen und Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 sowie den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes. Das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG sind nicht zu speichern und nicht zu übermitteln.

(2) Die Meldebehörden übermitteln der SAKD durch Datenübertragung

  1. 1.

    die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise,

  2. 2.

    tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.

(3) Die Fortschreibung der Daten im Sächsischen Melderegister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.

(4) Die Rechte nach den Artikeln 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 36) sowie auf Eintragung und Löschung der in Absatz 1 Satz 1 näher bezeichneten Widersprüche und Übermittlungssperren im Sächsischen Melderegister sind gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

(5) Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz sowie auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 des Bundesmeldegesetzes, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes, auf Datenbestätigung nach den §§ 39a und 49a des Bundesmeldegesetzes sowie Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Anträge sind nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten.

(6) Auskunftsersuchen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Datenübermittlung nach § 34 BMG sollen ausschließlich nach Maßgabe des § 34a BMG an die SAKD gerichtet werden, sofern keine weiteren als die in § 34a Absatz 2 bis 4 BMG aufgeführten Daten zur Aufgabenerledigung benötigt werden und Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.