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§ 7 SächsAGBMG - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-14

(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 1 BMG auch die letzte frühere Anschrift übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen, die letzte frühere Anschrift und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Abs. 3 BMG gilt entsprechend.

(2) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

(3) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

(4) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu einem einheitlichen Stichtag automatisiert die in Absatz 1 genannten Daten übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG zu übermitteln. Der Stichtag wird vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) tritt § 11 am 31. Juli 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2015 in Kraft.