§ 38 LbV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- 2.ein mindestens dreijähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule, das in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, mit einer Hochschulprüfung oder ersten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden.