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§ 123a LWG - Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 WHG zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz, Rechtsverordnungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. 2.
    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. 3.
    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. 4.
    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. 5.
    die durchzuführenden Verfahren,
  6. 6.
    die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. 7.
    Messmethoden und Messverfahren,
  8. 8.
    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.