§ 123a LWG - Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 WHG zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz, Rechtsverordnungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer zu erlassen, insbesondere über
- 1.qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
- 2.Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
- 3.den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 4.die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
- 5.die durchzuführenden Verfahren,
- 6.die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
- 7.Messmethoden und Messverfahren,
- 8.den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.