§ 6 LbV - Erwerb der Laufbahnbefähigung, Befähigung anderer Bewerber (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) 1Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn (§ 5 Abs. 1) durch
- 1.Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Anstellungsprüfung,
- 2.
- 3.
- 4.Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 43 bis 45,
- 5.
- 6.Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 58.
2In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Anstellungsprüfung.
(2) 1Andere Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 46).