§ 31 HDSG - Personal- und Sachausstattung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-28
(1) Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist vom Präsidenten des Landtags die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(2) Die Beamten werden auf Vorschlag des Hessischen Datenschutzbeauftragten ernannt. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Hessische Datenschutzbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Für sonstige Beschäftigte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.