§ 85 KostO - Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das Kabelbuch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Für Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das Kabelbuch gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Eintragung des Schiffsbauwerks und des Kabels wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.