§ 89 KostO - Ablichtungen und Ausdrucke (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

  1. 1.
    für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
  2. 2.
    für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.

(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.