§ 89 KostO - Ablichtungen und Ausdrucke (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) 1Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
- 1.für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
- 2.für eine beglaubigte Datei 10 Euro;
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.