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  • ab 26.05.2000 (aktuelle Fassung)

§ 4 29. BImSchV - Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Bibliographie

Titel
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Amtliche Abkürzung
29. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-29

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.