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Anlage 1 29. BImSchV - Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Bibliographie

Titel
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Amtliche Abkürzung
29. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-29

Anlage (zu § 1)

Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
1Erteilung einer Typgenehmigung 655
2Änderung einer Genehmigung
2.1ohne Gutachten165
2.2mit Gutachten327
2.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung
3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 129
4Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilten Typgenehmigung bei
4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten 138
4.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie 353
5Anfangsbewertung von Fertigungsstätten
5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte700
5.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 550
6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person40 bis 90