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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 21a ThürDSchG - Kosten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-1

Für Erlaubnisse nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Bestimmungen über die Kosten der Baugenehmigung bleiben unberührt.