§ 206 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Altersgrenze wird für die Polizeivollzugsbeamtinnen und die Polizeivollzugsbeamten auf den Tag der Vollendung des sechzigsten  Lebensjahres festgesetzt.

(2) Wenn es im dringenden dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.

(3) Wenn ein dringendes dienstliches Interesse im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten fordert und die Beamtin oder der Beamte noch polizeidienstfähig ist, kann das Innenministerium die Altersgrenze über das sechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.