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§ 14 BestattG - Friedhofszwang

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

Beisetzungen außerhalb staatlicher, von der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - betriebener oder kirchlicher Friedhöfe sind nicht zulässig. Ausnahmen können in besonderen Fällen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.