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§ 10 BestattG 1988 - Bestattungspflicht (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG 1988,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Leichen sind zu bestatten. Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 22 Absatz 4) zu sorgen. Totgeborenen Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1.000 Gramm sind nur auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle. Wird für eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so kann die zuständige Behörde vierzehn Tage nach Einlieferung die Bestattung in einer Reihengrabstätte eines Friedhofes veranlassen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist.

(2) Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1.000 Gramm, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf ein Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht rechtmäßig für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Abgetrennte Körperteile, Organe und Teilen von Organen, die nicht für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt werden, sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.

(3) Leichen dürfen wissenschaftlichen Zwecken nur zugeführt werden, wenn die Zustimmung des Verstorbenen vorliegt und die Voraussetzungen für eine Erdbestattung vorliegen. Die wissenschaftliche Einrichtung veranlasst die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.