§ 65d LHO - Offenlegung der Bezüge bei institutioneller Förderung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Das Land gewährt Zuwendungen nach § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben an untemehmerisch tätige Zuwendungsempfänger nur, wenn sich diese verpflichten, auf eine Veröffentlichung der Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 im Anhang des Jahresabschlusses hinzuwirken. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist auf die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle hinzuwirken. Eine Förderung für nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahre erfolgt nur, wenn die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 veröffentlicht werden.
(2) Institutionell durch das Land geförderte Zuwendungsempfänger haben im Verwendungsnachweis die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die institutionelle Förderung durch das Land insgesamt weniger als 25 Prozent zur Deckung der Ausgaben beiträgt. § 65b Absatz 2 gilt entsprechend.