§ 13 FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
Bibliographie
- Titel
- Fachanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FAO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
- 2.
materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
- 3.
Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.