§ 47 BremLBO - Aufenthaltsräume
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landesbauordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BremLBO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 Meter haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 Meter über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 Meter bleiben außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Raumfläche des Raumes, einschließlich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten, und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen ausgeglichen wird.