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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 46 BremLBO - Blitzschutzanlagen

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.