§ 37 SchulG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.
(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.
(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.