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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 75 HPVG - Personelle Einzelmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten mit bei

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,

  3. 3.

    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  4. 4.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

  5. 5.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

  6. 6.

    Abordnung oder Zuweisung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

  7. 7.

    Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes,

  8. 8.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  9. 9.

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus,

  10. 10.

    Entlassung, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt.

(2) Der Personalrat bestimmt in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bei

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung einschließlich der hiermit verbundenen Stufenzuordnung, es sei denn, diese ist in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass allgemeine Grundsätze zur Ermessensausübung erlassen wurden,

  3. 3.

    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  4. 4.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder Personalgestellung,

  5. 5.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,

  6. 6.

    Abordnung oder Zuweisung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

  7. 7.

    Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), und in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamten nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub bewilligt werden kann,

  8. 8.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  9. 9.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  10. 10.

    ordentlicher Kündigung außerhalb der Probezeit.

(3) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.

    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

  2. 2.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die oder der Beschäftigte es beantragt.

(4) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(5) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

(6) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach den Abs. 1 und 2 nur verweigern, wenn

  1. 1.

    die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 verstößt oder

  2. 2.

    die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

  3. 3.

    die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die an eine Verwaltung oder an einen Betrieb nach § 1 Abs. 1 abgeordnet sind.