§ 77 HPVG - Allgemeine Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Der Personalrat bestimmt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über
- 1.
Inhalt von Personalfragebogen,
- 2.
Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,
- 3.
Beurteilungsrichtlinien,
- 4.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 5.
allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten.
(2) Der Personalrat hat bei der Erstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.