§ 4 HLV - Personalentwicklung, Personalführung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern. 2Dazu gehören unter anderem
- 1.
die Fortbildung,
- 2.
die Führungskräfteentwicklung,
- 3.
die dienstliche Beurteilung,
- 4.
Mitarbeitergespräche, insbesondere Jahresgespräche und Zielvereinbarungsgespräche,
- 5.
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 6.
der gesteuerte Arbeitsplatz- und Aufgabenwechsel (Rotation) und
- 7.
die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
3Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden.
(2) 1Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Die Umsetzung der Vorgaben obliegt der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle.