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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 75 SächsRiG - Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.