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§ 18 LFischG - Fischereierlaubnisvertrag

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.

(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.