§ 13 GOLT - Zusammensetzung der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Die ständigen Ausschüsse des Parlaments mit Ausnahme des Petitionsausschusses haben elf Mitglieder. Der Petitionsausschuss hat dreizehn Mitglieder.

(2) Die Verteilung der Sitze im Ausschuss erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, wie sie sich bei der Teilung der Sitze der Fraktionen im Landtag durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren). Bei gleicher Höchstzahl ist das bei der letzten Landtagswahl erzielte Zweitstimmenergebnis der Parteien maßgeblich.

(3) Die Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben, erhalten einen Sitz in jedem Ausschuss. Die danach zuzuteilenden Sitze werden bei der Berechnung nach Absatz 2 von der Anzahl der Sitze nach Absatz 1 abgezogen.

(4) Die Regelung des Vorsitzes in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens. Absatz 2 gilt entsprechend. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Das anwesende ordentliche Mitglied, das dem Landtag die längste Zeit angehört hat, leitet die erste Sitzung des Ausschusses, bis die oder der Vorsitzende gewählt ist; § 1 Absatz 2 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch Erklärung gegenüber der oder dem Ausschussvorsitzenden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Ausschusssitzungen benennen.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse bekannt.