§ 13 GOLT - Zusammensetzung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Die ständigen Ausschüsse des Parlaments mit Ausnahme des Petitionsausschusses haben 13 Mitglieder. Der Petitionsausschuss hat 15 Mitglieder.
(2) Die Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse ist im Verhältnis der Stärke der Fraktionen vorzunehmen.
(3) Die Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben, erhalten einen Sitz in jedem Ausschuss, wenn ihre Partei bei der Landtagswahl fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht hat. Die danach zuzuteilenden Sitze werden bei der Berechnung nach Absatz 2 von der Anzahl der Sitze nach Absatz 1 abgezogen.
(4) Über die Zuteilung nicht verteilbarer Sitze entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.
(5) Die Regelung des Vorsitzes in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen.
(6) Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch Erklärung gegenüber der oder dem Ausschussvorsitzenden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Ausschusssitzungen benennen.
(7) Für jedes Mitglied eines Untersuchungsausschusses ist eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter zu benennen. Ist ein Mitglied eines Untersuchungsausschusses verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die benannte Vertreterin oder den benannten Vertreter zulässig.
(8) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse bekannt.