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§ 11 31. BImSchV - Zulassung von Ausnahmen

Bibliographie

Titel
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
31. BImSchV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-31

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. 1.
    einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
  2. 2.
    keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
  3. 3.
    die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen.