§ 11 31. BImSchV - Zulassung von Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 31. BImSchV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-31
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
- 2.keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
- 3.die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen.