§ 50 ThürRiGErrichtung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Senate gebildet werden. Die Zahl der Senate bestimmt der Justizminister.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.