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§ 51 BremNatSchG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der unteren Naturschutzbehörde auf ihren Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.