§ 23 LbV - Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden (Dienstanfänger).
(2) Als Dienstanfänger kann nur zugelassen werden, wer die für die angestrebte Laufbahn erforderliche Vorbildung nachweist und die für die Laufbahn vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem für die Laufbahn vorgeschriebenen besonderen Ausleseverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. § 18 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.